

§ 1 Name, rechtliche Stellung, Aufgaben und Sitz
Der Schachclub Porta Westfalica - Holtrup 1950, kurz SC Porta 50, ist ein nicht eingetragener Verein, der sich die Förderung und Pflege des Schachspiels zur Aufgabe gemacht hat.
Der Schachclub hat seinen Sitz in Porta Westfalica.
§ 2 Bindung an 0rganisationen
Der Schachclub schließt sich ab 1.1.1951 dem Deutschen Schachbund und den entsprechenden Unterorganisationen mit allen Rechten und Pflichten an.
Parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich bleibt er neutral.
Über die Mitgliedschaft in weiteren Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung des Schachclubs.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein SC Porta 50 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Schachsports.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhätlnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft trifft der Vorstand.
Der Vereinseintritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen benötigen zur Erlangung der Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung und Beschlußfähigkeit
In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden einberufen.
In der Tagesordnung sind zumindest folgende Punkte aufzuführen.
Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
Entlastung des alten Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nicht an diese Tagesordnung gebundenden und können einberufen werden auf Beschluß des Vorstandes, oder wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies wünschen.
Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Wahrung einer Frist von Wochen einberufen werden.
Eine Versammlung ist dann beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und zusammengetreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wenn die Satzung nichts anderes festlegt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Stimmberechtigt ist
jedes Vereinsmitglied.
§ 7 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
(a) 1. Vorsitzender (b) 2. Vorsitzender
(c) 1. Kassierer (d) 1. Spielleiter
(e) Jugendwart
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und folgenden Mitgliedern:
(f) 2. Kassierer (g) 2. Spielleiter
(h) Pressewart (i) Jugendsprecher
(k) Vereinsspielausschuß (1) Jugendspielleiter
Der Vereinsspielausschuß besteht aus 3 Vereinsmitgliedern, die sonst kein Amt im Verein bekleiden. Bis auf den Jugendwart, den Jugendsprecher und den Jugend spielleiter werden alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung jeweils
für ein Jahr gewählt.
Der Jugendwart, der Jugendsprecher und der Jugendspielleiter werden von der Jugendversammlung ebenfalls für ein Jahr gewählt. Der Jugendsprecher muß ein Jugendlicher sein.
§ 8 Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
Der Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist gleichzeitig der Geschäftsführer des Schachclubs. Er vertritt den Schachclub nach außen. Der Kassierer und sein Stellvertreter sind für die ordnungsgemäßen Buchungen der Ein und Ausgaben des Schachclubs
verantwortlich. Die Spielleiter sind fÜr die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebes im Schachclub und für Meldungen und Teilnahme von Vereinsmitgliedern und Vereinsmannschaften bei Turnieren des Schachbezirkes, des Schachverbandes OWL, des
Schach bundes usw. verantwortlich. Der Jugendwart ist für die Betreuung und das Schachtraining der Jugendlichen verantwortlich. Der Pressewart ist für die Presse und Öffentlichkeitsarbeit des Schachclubs verantwortlich.
§ 9 Arbeit des Vorstandes
Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen den. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand
entscheidet insbesondere bei den Mannschaftsaufstellungen zu Beginn des jeweiligen Spieljahres. Er ist zu diesem Zweck frühzeitig vom Vorsitzenden einzuberufen.
§ 10 Inventar
Das gesamte Inventar (Schachfiguren, Bretter, Uhren, etc.) wird von einer durch die Mitgliederversammlung beauftragten Person beaufsichtigt. Diese Person ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Spielmaterials verantwortlich. Für Uhren, Bretter und Figurensätze
ist eine Inventarliste zu führen.
§ 11 Beitrag
Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kassierers für das folgende Jahr mit 2/3-Mehrheit festgesetzt. Bei Ablehnung gilt der alte Beitragssatz. Bei Neueintritt im 1. Halbjahr ist ein voller Jahresbeitrag, bei
Neueintritt im 2. Halbjahr ein halber Jahresbeitrag fällig.
§ 12 Vereinsausschluß
Vereinsmitglieder können ausgeschlossen werden bei (a) ... längerem, willkürlichem Beitragsrückstand (b) ... einem den Schachclub schädigenden Verhalten. Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Eine vorläufige Sperre kann vom Vorstand ausgesprochen
werden.
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder mit dem Vereinsausschluß. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Er tritt zum jeweiligen Jahresende in Kraft. Alle Ansprüche gegen den Schachclub erlöschen mit dem Austritt.
§ 14 Protokolle
Von den Mitgliederversammlungen sowie von den Sitzungen des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes sind Ergebnisprotokolle zu erstellen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden im Vereinsordner aufzubewahren.
§ 15 Auflösung des Schachclubs
über eine Auflösung des Schachclubs Porta kann lediglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden, die die Auflösung als einzigen Tagesordnungs punkt enthält. Der Beschluß zur Auflösung muß mit 4/5-Mehrheit gefaßt werden. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Gotteshütte eV in Porta Westfalica, der es unmittelbar und' ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 31. Dezember 1983 und tritt am 13. Februar 1988 in Kraft.
Porta Westfalica, den 12. Februar 1988
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